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	<title>Rechtsanwälte Erkelenz &#8211; Fachanwalt / Rechtsanwalt Lothar Zimansky</title>
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	<description>Lothar Zimansky: Rechtsanwalt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Fachanwalt für Arbeitsrecht</description>
	<lastBuildDate>Sun, 23 Mar 2025 13:38:33 +0000</lastBuildDate>
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	<title>Rechtsanwälte Erkelenz &#8211; Fachanwalt / Rechtsanwalt Lothar Zimansky</title>
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	<item>
		<title>Unfall mit Finanzierungs- oder Leasingauto: Wer darf die Reparaturkosten geltend machen?</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-erkelenz-zimansky.de/unfall-mit-finanzierungs-oder-leasingauto-wer-darf-die-reparaturkosten-geltend-machen</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar Zimansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Mar 2025 13:37:53 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zur Durchsetzung vonKfz-Reparaturkosten bei laufenden Finanzierungs- oder Leasingverträgen entstehen häufig je nach Vertragsgestaltung Anwartschaftsrechte des Geschädigten, bei welchen der Schädi-ger bzw. eine Haftpflichtversicherung des Schädigers prozessual die sog.Aktivlegitimation des Schädigers bestreitet. Nach der Rechtsprechung dürfte für ein Schaden des Geschädigten ausreichend sein, dass er zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zur Durchsetzung von<br>Kfz-Reparaturkosten bei laufenden Finanzierungs- oder Leasingverträgen entstehen häufig je nach Vertragsgestaltung Anwartschaftsrechte des Geschädigten, bei welchen der Schädi-ger bzw. eine Haftpflichtversicherung des Schädigers prozessual die sog.<br>Aktivlegitimation des Schädigers bestreitet.</p>



<p>Nach der Rechtsprechung dürfte für ein Schaden des Geschädigten ausreichend sein, dass er zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits ein Anwartschaftsrecht<br>besaß (vgl. dazu BGH, Urteil v. 11.11.1970 &#8211; VIII ZR 242/68 -).</p>



<p>Die fehlerhafte Reparatur bzw. Beschädigung des Kraftfahrzeuges des Geschädigten führt in diesem Fall nämlich grundsätzlich zu einer Wertminderung des Anwartschaftsrechts.</p>



<p>Bei vollständiger Erfüllung des Leasingvertrages bzw. Abbezahlung der letzten Finan-<br>zierungsrate zum Finanzierungsvertrag des Geschädigten erstarkt dann das Anwartschafts-recht zum Volleigentum und der Schaden setzt sich am Eigentum des Geschädigten fort.</p>



<p>Das Anwartschaftsrecht setzt grundsätzlich voraus, dass bereits mit dem Kauf des Kraftfahr-zeuges eine Übereignung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt wäre.</p>



<p>Letzteres ist bei einem Verleasen bzw. einer Finanzierung eines PKW allerdings nicht zwin-gend der Fall.</p>



<p>Denkbar ist je nach Vereinbarung auch eine Übereignung erst nach Zahlung der letzten Lea-sing- bzw. Finanzierungsrate, bei welcher der Geschädigte zuvor lediglich aus dessen be-rechtigtem Besitz gerade keine Schadenersatzansprüche herzuleiten vermag und ihm von daher grundsätzlich keine Substanzverletzungen der Sache, d. h. keine Reparaturkosten zu erstatten sind (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, BGB § 249, Rn. 143a; offen bei BGH, Urteil v. 29.01.2019 &#8211; VI ZR 481/17 -).</p>



<p>Eine andere Beurteilung vermag sich möglicherweise dann zu ergeben, wenn der<br>Geschädigte gegenüber dem Leasinggeber bzw. der finanzierenden Bank vertraglich zur Re-paratur verpflichtet wurde (vgl. dazu BGH, Urteil v. 24.05.2022 &#8211; VI ZR 1215/20 -).</p>



<p>Zu beachten ist insbesondere der Umstand, dass regelmäßig in dahingehenden Leasing- bzw. Finanzierungsverträgen mit der Zahlung der letzten Leasing- bzw. Finanzierungsrate eine Rückabtretung der Ansprüche des Leasinggebers bzw. der finanzierenden Bank an den Vertragspartner, d. h. hier Geschädigten geregelt ist, so dass sich die fehlende Aktivlegitima-tion des Geschädigten im Prozess durch Ausgleich der letzten Rate während des Prozess-verlaufs häufig für den Geschädigten im Hinblick auf den Erwerb des Eigentumsvollrechts „heilen“ lässt.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Versicherer kürzen zu Unrecht: Was Geschädigte jetzt wissen sollten</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-erkelenz-zimansky.de/versicherer-kuerzen-zu-unrecht-was-geschaedigte-jetzt-wissen-sollten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar Zimansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Sun, 23 Mar 2025 13:33:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gegnerische Haftpflichtversicherer kürzen bei fremdverursachten- und fremdverschul-deten Unfallabwicklungen von Kfz oft unberechtigt Reparaturkostenschadenersatzansprü-che der Geschädigten. Bei der Durchsetzung dahingehender Reparaturkostenforderungen ist auf eine am 12.04.2023 ergangene Verfügung des Amtsgerichts Erkelenz zu Az.: &#8211; 14 C 8/23 &#8211; hinzuwei-sen, wonach die Änderung der bis dato dem Geschädigten vom Versicherer benannten Ver-weiswerkstatt im Prozess unter Bezug auf [&#8230;]</p>
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										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gegnerische Haftpflichtversicherer kürzen bei fremdverursachten- und fremdverschul-<br>deten Unfallabwicklungen von Kfz oft unberechtigt Reparaturkostenschadenersatzansprü-che der Geschädigten.</p>



<p>Bei der Durchsetzung dahingehender Reparaturkostenforderungen ist auf eine am 12.04.2023 ergangene Verfügung des Amtsgerichts Erkelenz zu Az.: &#8211; 14 C 8/23 &#8211; hinzuwei-sen, wonach die Änderung der bis dato dem Geschädigten vom Versicherer benannten Ver-weiswerkstatt im Prozess unter Bezug auf LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2021, 55159 gegen Treu und Glauben verstößt und danach unzulässig wäre.</p>



<p>Der BGH hatte hierzu bereits früher entschieden, dass der Geschädigte innerhalb der Verjäh-rungsfrist die erforderlichen Gesamtreparaturkosten einer günstigeren, nahe-<br>gelegenen, freien Werkstatt nach § 254 II BGB nicht zum Zeitpunkt des Verweises auf die günstigere Reparaturwerkstatt durch den Haftpflichtversicherer gegen sich gelten lassen muss, sondern erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d. h. ggf. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung des Gerichtssachverständigen lange Zeit nach dem Unfall<br>zu den üblichen Kundenendpreisen der Verweiswerkstatt ( BGH zu Az.: VI ZR 115/19 -, Urteil v. 18.02.2020 ).</p>



<p>Die Frage, ob dies auch bei zwischenzeitlich unrepariertem Abverkauf des Geschädigten-fahrzeuges an einen Dritten gelten soll, ist umstritten, könnte aber m. E. zumindest bei einem Verweis erst im Prozess schon aus Gründen der jur. Synergie argumentiert werden.</p>



<p>Die Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherers werden von der Instanz-<br>rechtsprechung ohnehin zunehmend verbraucherfreundlich verschärft ( vgl. dazu LG Mem-mingen, Urteil v. 25.02.2015 zu Az.: &#8211; 11 S 171314 &#8211; ).</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Scheidungsantrag lange vor Ablauf der Jahrestrennungsfrist der Ehegatten</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-erkelenz-zimansky.de/scheidungsantrag-lange-vor-ablauf-der-jahrestrennungsfrist-der-ehegatten</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar Zimansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Fri, 09 Jun 2023 04:53:23 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Familien- und Erbrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe ohne unzumutbaren Härtegrund erst dann vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, so dass nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich das Trennungsjahr vor Einreichung der Schei-dungsschrift des scheidungswilligen Ehegatten abgewartet werden muss, damit der verfrühte Scheidungsantrag nicht erstinstanzlich als unbegründet zurückzuweisen ist. Tatsächlich [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Gemäß § 1565 Abs. 2 BGB wird das Scheitern der Ehe ohne unzumutbaren Härtegrund erst dann vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt voneinander gelebt haben, so dass nach dem Gesetzeswortlaut grundsätzlich das Trennungsjahr vor Einreichung der Schei-dungsschrift des scheidungswilligen Ehegatten abgewartet werden muss, damit der verfrühte Scheidungsantrag nicht erstinstanzlich als unbegründet zurückzuweisen ist.</p>



<p>Tatsächlich dauert in der Scheidungspraxis die Einholung der Auskünfte der Renten-versicherungsträger der Scheidungsparteien mehrere Monate, so dass Familiengerichte vermehrt dazu übergehen, die Scheidungssitzung auch bei einem verfrühten Scheidungs-antrag erst nach Einholung aller Rentenauskünfte und nach Ablauf der tatsächlichen Trennungsfrist der Parteien zu terminieren.</p>



<p>Anders war es in einem Scheidungsverfahren, bei dem das erstinstanzliche Familiengericht aufgrund erheblicher Zweifel am Ablauf der Trennungsfrist ohne Einleitung des an sich nach dem Gesetz in dieser Sache vorgesehenen Versorgungsausgleichsverfahrens frühzeitig terminiert und über den Trennungszeitpunkt Beweis erhoben hatte.</p>



<p>Das Familiengericht hatte dabei nach Beweiserhebung den Scheidungsantrag aufgrund einer durchgeführten Beweisaufnahme rund 6 Monate nach Zustellung der Scheidungsschrift zurückgewiesen, wohingegen der die Scheidung begehrende Ehegatte Beschwerde zum Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) einlegen ließ.</p>



<p>Das OLG hat daraufhin zunächst nach Ablauf der einmonatigen Beschwerde-einlegungsfrist und nach Ablauf der weiterhin gesetzlich vorgeschriebenen einmonatigen Beschwerdebe-gründungsfrist dem Antragsteller allerdings eine weitere Beschwerdebegründungs-verlängerungsfrist von einem Monat bewilligt.</p>



<p>Das Gericht hat der scheidungsunwilligen Partei sodann wie üblich die Beschwerde-erwiderungsfrist von einem Monat gesetzt.</p>



<p>Danach hat das OLG wiederum unüblicherweise dem scheidungsbegehrenden Ehegatten noch eine erneute Stellungnahmefrist (Replikfrist) von einem weiteren Monat und dem scheidungsunwilligen Ehegatten sodann eine weitere Schriftsatzfrist zur sogenannten Duplik von einem weiteren Monat bewilligt, bevor es am Ende per Beschluss entschied, die Ange-legenheit ohne Weiteres an das zuständige erstinstanzliche Familiengericht zurückzuver-weisen, weil zwischenzeitlich die Jahrestrennungsfrist während des laufenden Scheidungs-verfahrens nach der Sitzung des OLG abgelaufen gewesen sein soll und das OLG in der Zu-rückverweisungsbegründung wohl nur hilfsweise irrtümlich auf einen Trennungszeitpunkt re-kurrierte, welcher aus einem anderen Scheidungsverfahren anderer Scheidungs- parteien stammte und mit dem laufenden Scheidungsverfahren nichts zu tun hatte (vgl. Hinweisbeschluss vom … und Rückverweisungsbeschluss des OLG vom 12.04.2022 zu Az.: &#8211; II-5 UF 175/21 -).</p>



<p>So gesehen konnte der scheidungsbegehrende Ehegatte u. a. das sogenannte Ende der Ehezeit für die Beendigung der gemeinsamen Rentenanwartschaften mit dem Zeitpunkt der Zustellung der Scheidungsschrift (Rechtshängigkeit der Scheidung) nach dem VersAus-glG im Ergebnis zu dessen Gunsten gegen die Gesetzesintention des § 1565 Abs. 2 BGB zeitlich rückverlagern, obwohl vom scheidungsbegehrenden Ehegatten bei Einreichung der Scheidungsschrift der Trennungszeitpunkt wahrheitswidrig um zumindest 9 Monate rückda-tiert falsch vorgetragen worden war.</p>



<p>Auch für die wechselseitigen Zugewinnausgleichsforderungen war dies von erheblicher Bedeutung.</p>



<p>Der Begründung im Beschluss einer anderen Abteilung des Familiengerichts Erkelenz erteilte das OLG damit eine Absage, wonach bei streitigen Trennungszeiten der spätere Trennungszeitpunkt der Parteien gesetzlich vermutet werden soll (vgl. Amtsgericht Erkelenz, Hinweisbeschluss vom 23.03.2022 zu Az.: &#8211; 20 F 235/21 -).</p>



<div style="width:100%;height:1px;background-color:rgba(22,22,63,0.2);margin:30px 0 10px 0;"></div>



<p class="has-small-font-size"><em>Bild von <a href="https://pixabay.com/users/krissie-49050/?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=2398693">Krissie</a> der Seite <a href="https://pixabay.com//?utm_source=link-attribution&amp;utm_medium=referral&amp;utm_campaign=image&amp;utm_content=2398693">Pixabay</a></em></p>
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			</item>
		<item>
		<title>Schriftform bei Kündigungen und Aufhebungs­vereinbarungen zu Arbeitsverhältnissen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-erkelenz-zimansky.de/schriftform-kuendigungen-arbeitsverhaeltnis</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar Zimansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Mar 2021 09:21:48 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mittlerweile sollte sich herumgesprochen haben, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB der Schriftform bedarf, um wirksam zu sein und sie selbst dann unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mündlich unzweideutig erklärt, er wolle für den Arbeitgeber nicht mehr weiter arbeiten und somit eine formunwirksame&#160;Kündigung ausspricht. Letztere könnte dem Arbeitgeber zwar seinerseits [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mittlerweile sollte sich herumgesprochen haben, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB der Schriftform bedarf, um wirksam zu sein und sie selbst dann unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mündlich unzweideutig erklärt, er wolle für den Arbeitgeber nicht mehr weiter arbeiten und somit eine formunwirksame&nbsp;Kündigung ausspricht.</p>



<p>Letztere könnte dem Arbeitgeber zwar seinerseits wegen unberechtigter Arbeitsverweigerung ein Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eröffnen, diese Kündigung müsste dem Arbeitnehmer ab Ausspruch der mündlichen Arbeitsverweigerung allerdings nach § 626 BGB innerhalb von 14 Tagen schriftlich zugehen, sonst käme allenfalls ein Recht des Arbeitgebers auf eine Kündigung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist&nbsp;( gleich ob nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag etc. ) in&nbsp;Betracht.</p>



<p>Weithin unbekannt dürfte allerdings eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu sein, dass der Arbeitnehmer nicht einmal verpflichtet ist, den Rückschein einer arbeitgeberseitig erwarteten, postalischen Kündigung zu unterschreiben, weil der Arbeitnehmer an der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht&nbsp;mitwirken muss.</p>



<p>In einem solchen Fall gilt eine schriftliche Kündigung als nicht zugestellt.</p>



<p>Dieses Schriftformerfordernis gilt aber nach § 623 BGB nicht nur für Kündigungserklärungen von Arbeitsverhältnissen, sondern auch für dahingehende Aufhebungsverträge, wobei die Schriftform nach §§ 623, 126 Abs. 2 BGB bereits dann als nicht gewahrt angesehen wird, wenn ein Aufhebungstext von einer Vertragspartei geringfügig geändert, gefaxt oder&nbsp;der Aufhebungsvertrag in zwei Urkunden verfasst wird ( es muss eine körperliche Verbindung der Urkunde wie z. B. eine Heftklammer, Kladde oder Heftnadel und ein textlicher Zusammenhang bestehen; das Durchnummerieren der Seiten ist streitig ).</p>



<p>Die Zusendung eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber und spätere Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ohne textliche Änderung wird überwiegend gemäß&nbsp;§ 126 BGB für wirksam erachtet.</p>



<p>Nur wenn das Arbeitsverhältnis bereits wirksam beendet worden ist, lassen sich Anschlussergänzungen bzw. -korrekturen wirksam ohne dieses Schriftformerfordernis regeln.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Kündigungen wegen Eigenbedarfs im Mietrecht von Wohnraum</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-erkelenz-zimansky.de/kuendigung-eigenbedarf-mietrecht</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar Zimansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 16 Mar 2021 09:05:39 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Mietrecht]]></category>
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					<description><![CDATA[<p>Mitunter lässt sich nicht vermeiden, dass der Vermieter dem Mieter die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ausspricht. Eine solche Kündigungserklärung muss allerdings zu deren Wirksamkeit nicht nur schriftlich erfolgen und nachweislich allen Mietern im Original und mit Datum und Unterschrift versehen zugehen. Sie muss im Kündigungstext auch maximal konkret und minutiös begründet sein, weil das [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Mitunter lässt sich nicht vermeiden, dass der Vermieter dem Mieter die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ausspricht.</p>



<p>Eine solche Kündigungserklärung muss allerdings zu deren Wirksamkeit nicht nur schriftlich erfolgen und nachweislich allen Mietern im Original und mit Datum und Unterschrift versehen zugehen.</p>



<p>Sie muss im Kündigungstext auch maximal konkret und minutiös begründet sein, weil das Mietrecht das Nachschieben von Kündigungsgründen bzw. die Heilung von Kündigungs- und Kündigungsbegründungsmängeln durch deren nachträgliche Präzisierung oder Ergänzung nicht kennt.</p>



<p>Neben dem Vermieter selbst kommen als eigenbedarfsberechtigte Personen des Vermieters z. B. dessen Kinder, Stiefkinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern, Nichten, Neffen&nbsp;und sogar je nach wechselseitiger Interessenabwägung des Gerichts dessen Ehegatte, Schwiegereltern, Pflegepersonal und Patenkinder in Betracht.</p>



<p>In der Eigenbedarfskündigung müssen darüber hinaus unter Angabe der bedarfsberechtigten Person maximal detailliert deren Zuzugsnotwendigkeiten beschrieben werden.</p>



<p>( Hierbei hilft mitunter eine ärztliche Bescheinigung mit Kriterien beispielsweise nach dem Gesetz über die Familienpflegezeit ( FPfZG )).</p>



<p>Zu erwähnen ist auch die Tatsache, dass dem Vermieter kein alternativer Wohnraum zur Verfügung steht.</p>



<p>Außerdem sind bei der Angabe des Beendigungszeitraums nach § 573 c BGB grundsätzlich die ordentlichen Kündigungsfristen zu beachten.</p>



<p>Ferner ist vom Vermieter vorsorglich nach § 545 BGB einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch den Mieter zu widersprechen.</p>



<p>Auch ist der Mieter auf die Möglichkeit des schriftlich begründeten Widerspruchs gegen die Eigenbedarfskündigung nach § 574 b, Abs. 1 BGB spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses hinzuweisen.</p>



<p>Die Notwendigkeit einer sog. Sozialauswahl unter mehreren Mietparteien durch den Vermieter ähnlich wie im Arbeitsrecht kennt das Mietrecht dagegen nicht.</p>
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			</item>
		<item>
		<title>Reparaturkosten und Stundenver­rechnungssätze markenfreier Werkstätten bei Schadenersatz aus fremdverschuldeten Kfz-Unfällen</title>
		<link>https://rechtsanwaelte-erkelenz-zimansky.de/fremdverschuldeter-unfall-freie-werkstatt</link>
		
		<dc:creator><![CDATA[Lothar Zimansky]]></dc:creator>
		<pubDate>Mon, 15 Mar 2021 17:20:11 +0000</pubDate>
				<category><![CDATA[Verkehrsrecht]]></category>
		<guid isPermaLink="false">https://rechtsanwaelte-erkelenz-zimansky.de/?p=658</guid>

					<description><![CDATA[<p>Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt im Rahmen der Schadenersatzpflicht einer gegnerischen Kfz-Unfallversicherung ( nicht eigener Kaskoversicherung ) seit langem die Reparatur eines hochpreisigen PKW in einer Markenwerkstatt zu deren üblichen Arbeitslöhnen und Stundenverrechnungssätzen als erstattungspflichtig an, wenn die Reparatur nicht auf der sog. Totalschadenbasis abzurechen ist und der PKW vor dem Unfall regelmäßig ( 1 Jahr und [&#8230;]</p>
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]]></description>
										<content:encoded><![CDATA[
<p>Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt im Rahmen der Schadenersatzpflicht einer gegnerischen Kfz-Unfallversicherung ( nicht eigener Kaskoversicherung ) seit langem die Reparatur eines hochpreisigen PKW in einer Markenwerkstatt zu deren üblichen Arbeitslöhnen und Stundenverrechnungssätzen als erstattungspflichtig an, wenn die Reparatur nicht auf der sog. Totalschadenbasis abzurechen ist und der PKW vor dem Unfall regelmäßig ( 1 Jahr und länger vor dem Unfall ) in der Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.</p>



<p>Während aber bei einem unfallbedingten, wirtschaftlichen Totalschaden das Vertrauen in den vom eigenen Privatsachverständigen ermittelten Restwert des verunfallten PKW bei dessen Fremdverkauf z. B. an einen Freund oder Nachbarn zeitlich vor einem höheren Restwertangebot der gegnerischen Versicherung geschützt bleibt und so die Haftpflichtversicherung nicht berechtigt ist, den von ihr über einen überregionalen, professionellen Restwertaufkäufer ermittelten höheren Restwert bei der Regulierungshöhe abzuziehen, wenn das höhere Restwertangebot dem Verkauf des Geschädigten zum vom eigenen&nbsp;Gutachter nach dem regionalen Markt ermittelten Restwert zeitlich nachfolgt, versagt&nbsp;die höchstrichterliche Rechtsprechung seit 2013 ( BGH, MDR 2013, 775 ) die sog. fiktive&nbsp;Reparaturkostenerstattung zu den vom eigenen Gutachter ermittelten Reparaturpreisen, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im Vertrauen auf das eigene Gutachten unrepariert geblieben und/oder verkauft worden ist und die gegnerische Unfallversicherung weit später und ggf. im Rechtsstreit eine nahegelegene und &#8222;qualitätskonforme&#8220;, freie Werkstatt mit&nbsp;angeblichen Dumpingstundenverrechnungssätzen benennt ( hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 &#8211; I-1 U 246/07 &#8211; und Urteil v. 05.06.2018 &#8211; I-1 U 127/17 &#8211; ).</p>



<p>Der dahingehend mittlerweile üblichen Verteidigungsstrategie zahlreicher gegnerischer&nbsp;Unfallhaftpflichtversicherer bei fiktiver Reparaturschadenregulierung lässt sich nur mit der neueren, höchstrichterlichen Rechtsprechung der aktualisierten Reparaturerfordernisse aus dem Jahr 2020 entgegnen.</p>
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