Unfall mit Finanzierungs- oder Leasingauto: Wer darf die Reparaturkosten geltend machen?

Unfall mit Finanzierungs- oder Leasingauto: Wer darf die Reparaturkosten geltend machen?

Bei der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen zur Durchsetzung von
Kfz-Reparaturkosten bei laufenden Finanzierungs- oder Leasingverträgen entstehen häufig je nach Vertragsgestaltung Anwartschaftsrechte des Geschädigten, bei welchen der Schädi-ger bzw. eine Haftpflichtversicherung des Schädigers prozessual die sog.
Aktivlegitimation des Schädigers bestreitet.

Nach der Rechtsprechung dürfte für ein Schaden des Geschädigten ausreichend sein, dass er zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses bereits ein Anwartschaftsrecht
besaß (vgl. dazu BGH, Urteil v. 11.11.1970 – VIII ZR 242/68 -).

Die fehlerhafte Reparatur bzw. Beschädigung des Kraftfahrzeuges des Geschädigten führt in diesem Fall nämlich grundsätzlich zu einer Wertminderung des Anwartschaftsrechts.

Bei vollständiger Erfüllung des Leasingvertrages bzw. Abbezahlung der letzten Finan-
zierungsrate zum Finanzierungsvertrag des Geschädigten erstarkt dann das Anwartschafts-recht zum Volleigentum und der Schaden setzt sich am Eigentum des Geschädigten fort.

Das Anwartschaftsrecht setzt grundsätzlich voraus, dass bereits mit dem Kauf des Kraftfahr-zeuges eine Übereignung unter Eigentumsvorbehalt erfolgt wäre.

Letzteres ist bei einem Verleasen bzw. einer Finanzierung eines PKW allerdings nicht zwin-gend der Fall.

Denkbar ist je nach Vereinbarung auch eine Übereignung erst nach Zahlung der letzten Lea-sing- bzw. Finanzierungsrate, bei welcher der Geschädigte zuvor lediglich aus dessen be-rechtigtem Besitz gerade keine Schadenersatzansprüche herzuleiten vermag und ihm von daher grundsätzlich keine Substanzverletzungen der Sache, d. h. keine Reparaturkosten zu erstatten sind (vgl. Burmann/Heß/Hühnermann/Jahnke/Wimber, BGB § 249, Rn. 143a; offen bei BGH, Urteil v. 29.01.2019 – VI ZR 481/17 -).

Eine andere Beurteilung vermag sich möglicherweise dann zu ergeben, wenn der
Geschädigte gegenüber dem Leasinggeber bzw. der finanzierenden Bank vertraglich zur Re-paratur verpflichtet wurde (vgl. dazu BGH, Urteil v. 24.05.2022 – VI ZR 1215/20 -).

Zu beachten ist insbesondere der Umstand, dass regelmäßig in dahingehenden Leasing- bzw. Finanzierungsverträgen mit der Zahlung der letzten Leasing- bzw. Finanzierungsrate eine Rückabtretung der Ansprüche des Leasinggebers bzw. der finanzierenden Bank an den Vertragspartner, d. h. hier Geschädigten geregelt ist, so dass sich die fehlende Aktivlegitima-tion des Geschädigten im Prozess durch Ausgleich der letzten Rate während des Prozess-verlaufs häufig für den Geschädigten im Hinblick auf den Erwerb des Eigentumsvollrechts „heilen“ lässt.

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Lothar Zimansky

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