Schriftform bei Kündigungen und Aufhebungs­vereinbarungen zu Arbeitsverhältnissen

Schriftform bei Kündigungen und Aufhebungs­vereinbarungen zu Arbeitsverhältnissen

Schriftform bei Kündigung

Mittlerweile sollte sich herumgesprochen haben, dass die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses nach § 623 BGB der Schriftform bedarf, um wirksam zu sein und sie selbst dann unwirksam ist, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber mündlich unzweideutig erklärt, er wolle für den Arbeitgeber nicht mehr weiter arbeiten und somit eine formunwirksame Kündigung ausspricht.

Letztere könnte dem Arbeitgeber zwar seinerseits wegen unberechtigter Arbeitsverweigerung ein Recht zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses eröffnen, diese Kündigung müsste dem Arbeitnehmer ab Ausspruch der mündlichen Arbeitsverweigerung allerdings nach § 626 BGB innerhalb von 14 Tagen schriftlich zugehen, sonst käme allenfalls ein Recht des Arbeitgebers auf eine Kündigung innerhalb der ordentlichen Kündigungsfrist ( gleich ob nach Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag etc. ) in Betracht.

Weithin unbekannt dürfte allerdings eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts hierzu sein, dass der Arbeitnehmer nicht einmal verpflichtet ist, den Rückschein einer arbeitgeberseitig erwarteten, postalischen Kündigung zu unterschreiben, weil der Arbeitnehmer an der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses nicht mitwirken muss.

In einem solchen Fall gilt eine schriftliche Kündigung als nicht zugestellt.

Dieses Schriftformerfordernis gilt aber nach § 623 BGB nicht nur für Kündigungserklärungen von Arbeitsverhältnissen, sondern auch für dahingehende Aufhebungsverträge, wobei die Schriftform nach §§ 623, 126 Abs. 2 BGB bereits dann als nicht gewahrt angesehen wird, wenn ein Aufhebungstext von einer Vertragspartei geringfügig geändert, gefaxt oder der Aufhebungsvertrag in zwei Urkunden verfasst wird ( es muss eine körperliche Verbindung der Urkunde wie z. B. eine Heftklammer, Kladde oder Heftnadel und ein textlicher Zusammenhang bestehen; das Durchnummerieren der Seiten ist streitig ).

Die Zusendung eines Aufhebungsvertrags durch den Arbeitgeber und spätere Unterzeichnung durch den Arbeitnehmer ohne textliche Änderung wird überwiegend gemäß § 126 BGB für wirksam erachtet.

Nur wenn das Arbeitsverhältnis bereits wirksam beendet worden ist, lassen sich Anschlussergänzungen bzw. -korrekturen wirksam ohne dieses Schriftformerfordernis regeln.

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