Gegnerische Haftpflichtversicherer kürzen bei fremdverursachten- und fremdverschul-
deten Unfallabwicklungen von Kfz oft unberechtigt Reparaturkostenschadenersatzansprü-che der Geschädigten.
Bei der Durchsetzung dahingehender Reparaturkostenforderungen ist auf eine am 12.04.2023 ergangene Verfügung des Amtsgerichts Erkelenz zu Az.: – 14 C 8/23 – hinzuwei-sen, wonach die Änderung der bis dato dem Geschädigten vom Versicherer benannten Ver-weiswerkstatt im Prozess unter Bezug auf LG Nürnberg-Fürth, BeckRS 2021, 55159 gegen Treu und Glauben verstößt und danach unzulässig wäre.
Der BGH hatte hierzu bereits früher entschieden, dass der Geschädigte innerhalb der Verjäh-rungsfrist die erforderlichen Gesamtreparaturkosten einer günstigeren, nahe-
gelegenen, freien Werkstatt nach § 254 II BGB nicht zum Zeitpunkt des Verweises auf die günstigere Reparaturwerkstatt durch den Haftpflichtversicherer gegen sich gelten lassen muss, sondern erst zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, d. h. ggf. zum Zeitpunkt der gerichtlichen Anhörung des Gerichtssachverständigen lange Zeit nach dem Unfall
zu den üblichen Kundenendpreisen der Verweiswerkstatt ( BGH zu Az.: VI ZR 115/19 -, Urteil v. 18.02.2020 ).
Die Frage, ob dies auch bei zwischenzeitlich unrepariertem Abverkauf des Geschädigten-fahrzeuges an einen Dritten gelten soll, ist umstritten, könnte aber m. E. zumindest bei einem Verweis erst im Prozess schon aus Gründen der jur. Synergie argumentiert werden.
Die Anforderungen an die Darlegungslast des Versicherers werden von der Instanz-
rechtsprechung ohnehin zunehmend verbraucherfreundlich verschärft ( vgl. dazu LG Mem-mingen, Urteil v. 25.02.2015 zu Az.: – 11 S 171314 – ).