Reparaturkosten und Stundenver­rechnungssätze markenfreier Werkstätten bei Schadenersatz aus fremdverschuldeten Kfz-Unfällen

Reparaturkosten und Stundenver­rechnungssätze markenfreier Werkstätten bei Schadenersatz aus fremdverschuldeten Kfz-Unfällen

Gutachten Autounfall - fremdverschuldet

Die höchstrichterliche Rechtsprechung erkennt im Rahmen der Schadenersatzpflicht einer gegnerischen Kfz-Unfallversicherung ( nicht eigener Kaskoversicherung ) seit langem die Reparatur eines hochpreisigen PKW in einer Markenwerkstatt zu deren üblichen Arbeitslöhnen und Stundenverrechnungssätzen als erstattungspflichtig an, wenn die Reparatur nicht auf der sog. Totalschadenbasis abzurechen ist und der PKW vor dem Unfall regelmäßig ( 1 Jahr und länger vor dem Unfall ) in der Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde.

Während aber bei einem unfallbedingten, wirtschaftlichen Totalschaden das Vertrauen in den vom eigenen Privatsachverständigen ermittelten Restwert des verunfallten PKW bei dessen Fremdverkauf z. B. an einen Freund oder Nachbarn zeitlich vor einem höheren Restwertangebot der gegnerischen Versicherung geschützt bleibt und so die Haftpflichtversicherung nicht berechtigt ist, den von ihr über einen überregionalen, professionellen Restwertaufkäufer ermittelten höheren Restwert bei der Regulierungshöhe abzuziehen, wenn das höhere Restwertangebot dem Verkauf des Geschädigten zum vom eigenen Gutachter nach dem regionalen Markt ermittelten Restwert zeitlich nachfolgt, versagt die höchstrichterliche Rechtsprechung seit 2013 ( BGH, MDR 2013, 775 ) die sog. fiktive Reparaturkostenerstattung zu den vom eigenen Gutachter ermittelten Reparaturpreisen, wenn das Fahrzeug nach dem Unfall im Vertrauen auf das eigene Gutachten unrepariert geblieben und/oder verkauft worden ist und die gegnerische Unfallversicherung weit später und ggf. im Rechtsstreit eine nahegelegene und „qualitätskonforme“, freie Werkstatt mit angeblichen Dumpingstundenverrechnungssätzen benennt ( hierzu OLG Düsseldorf, Urteil v. 16.06.2008 – I-1 U 246/07 – und Urteil v. 05.06.2018 – I-1 U 127/17 – ).

Der dahingehend mittlerweile üblichen Verteidigungsstrategie zahlreicher gegnerischer Unfallhaftpflichtversicherer bei fiktiver Reparaturschadenregulierung lässt sich nur mit der neueren, höchstrichterlichen Rechtsprechung der aktualisierten Reparaturerfordernisse aus dem Jahr 2020 entgegnen.

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