Kündigungen wegen Eigenbedarfs im Mietrecht von Wohnraum

Kündigungen wegen Eigenbedarfs im Mietrecht von Wohnraum

Kündigung wegen Eigenbedarfs im Mietrecht

Mitunter lässt sich nicht vermeiden, dass der Vermieter dem Mieter die Kündigung eines Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs ausspricht.

Eine solche Kündigungserklärung muss allerdings zu deren Wirksamkeit nicht nur schriftlich erfolgen und nachweislich allen Mietern im Original und mit Datum und Unterschrift versehen zugehen.

Sie muss im Kündigungstext auch maximal konkret und minutiös begründet sein, weil das Mietrecht das Nachschieben von Kündigungsgründen bzw. die Heilung von Kündigungs- und Kündigungsbegründungsmängeln durch deren nachträgliche Präzisierung oder Ergänzung nicht kennt.

Neben dem Vermieter selbst kommen als eigenbedarfsberechtigte Personen des Vermieters z. B. dessen Kinder, Stiefkinder, Eltern, Geschwister, Enkel, Großeltern, Nichten, Neffen und sogar je nach wechselseitiger Interessenabwägung des Gerichts dessen Ehegatte, Schwiegereltern, Pflegepersonal und Patenkinder in Betracht.

In der Eigenbedarfskündigung müssen darüber hinaus unter Angabe der bedarfsberechtigten Person maximal detailliert deren Zuzugsnotwendigkeiten beschrieben werden.

( Hierbei hilft mitunter eine ärztliche Bescheinigung mit Kriterien beispielsweise nach dem Gesetz über die Familienpflegezeit ( FPfZG )).

Zu erwähnen ist auch die Tatsache, dass dem Vermieter kein alternativer Wohnraum zur Verfügung steht.

Außerdem sind bei der Angabe des Beendigungszeitraums nach § 573 c BGB grundsätzlich die ordentlichen Kündigungsfristen zu beachten.

Ferner ist vom Vermieter vorsorglich nach § 545 BGB einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses durch den Mieter zu widersprechen.

Auch ist der Mieter auf die Möglichkeit des schriftlich begründeten Widerspruchs gegen die Eigenbedarfskündigung nach § 574 b, Abs. 1 BGB spätestens 2 Monate vor Beendigung des Mietverhältnisses hinzuweisen.

Die Notwendigkeit einer sog. Sozialauswahl unter mehreren Mietparteien durch den Vermieter ähnlich wie im Arbeitsrecht kennt das Mietrecht dagegen nicht.

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